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Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI)- - Gesetzliche Rentenversicherung -

vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797)

Drittes Kapitel

Organisation und Datenschutz

Zweiter Abschnitt

Datenschutz

§147 Versicherungsnummer

(1) Der Träger der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

  1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer vergebenden Trägers der Rentenversicherung,
  2. dem Geburtsdatum,
  3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. der Prüfziffer.

Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungsnummer zu unterrichten.

§148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

Seitenanfang

(1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten in Dateien nur verarbeiten oder aus Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind

  1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
  2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
  3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation,
  4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, 5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten, 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.

(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der BA und der Deutschen Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle oder dem VDR Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.

§149 Versicherungskonto

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, daß die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, daß sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenerklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

§150 Dateien bei der Datenstelle

(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

  1. sicherzustellen, daß eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,
  2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
  3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
  4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
  5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
  6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer dem VDR zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

  1. Versicherungsnummer,
  2. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
  3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Tod,
  6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so daß diese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden kann.

(3) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateien, zu gewährleisten.

(4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in §148 Abs. 3 genannten Stellen und den Hauptzollämtern, soweit diese Aufgaben nach §107 SGB IV oder §150 a AFG durchführen, zulässig. Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Bundespost und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein.

§151 Auskünfte der Deutschen Bundespost

(1) Die Deutsche Bundespost darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§35 SGB I sowie §69 Abs. 2 SGB X) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekanntgeworden sind und die sie nach den Vorschriften des 2. Kapitels des SGB X übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:

  1. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
  2. Geburtsdatum,
  3. Versicherungsnummer,
  4. Daten über den Familienstand,
  5. Daten über den Tod,
  6. Daten über das Versicherungsverhältnis,
  7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
  8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
  9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
  10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.

Dies gilt auch für Daten, welche die Deutsche Bundespost nach §4 Abs. 1 der 2. BMeldDÜV vom 26. Juni 1984 (BGBl. I S. 810), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 2386)[,] von den Meldebehörden erhalten hat.

(2) Die Deutsche Bundespost darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekanntgeworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.

(3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Bundespost die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt wer den.

§152 Verordnungsermächtigung

Der BMA wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
  2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
  3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
  4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
  5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
  6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Bundespost sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
  7. Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind, geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), in Kraft ab 18. Juni 1994,
  8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.

Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - - Kinder- und Jugendhilfe -

vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)

Viertes Kapitel

Schutz von Sozialdaten

§61 Anwendungsbereich

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in der Jugendhilfe gelten §35 des Ersten Buches, §§67 bis 85 a des Zehnten Buches sowie die nachfolgen den Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur §68.

(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch das Jugendamt bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.

(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, daß der Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

§62 Datenerhebung

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.

(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn

  1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
  2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für

  1. die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
  2. die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach §50 des Zehnten Buches oder
  3. die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§42 bis 48 a oder
  4. eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch ist, oder

  1. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des §2 Abs. 3 entsprechend.

§63 Datenspeicherung

(1) Sozialdaten dürfen in Akten und auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des §2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des §2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

§64 Datenübermittlung und -nutzung

(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach §69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.

(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des §80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.

§65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden

  1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
  2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach §50 Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
  3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in §203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.

Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.

(2) §35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

§66 Datenlöschung, Datensperrung

(gestrichen)

§67 Auskunft an den Betroffenen

Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Daten nach Maßgabe des §83 des Zehntes Buches zu erteilen.

§68 Sozialdaten im Bereich der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.

(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt §84 Abs. 2 und 3 des Zehntes Buches entsprechend.

(3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.

(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt übermittelt worden sind.

(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Zuletzt geΣndert:
am 08.02.97

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